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   LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31228
LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER (https://dejure.org/2013,31228)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER (https://dejure.org/2013,31228)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - L 7 AS 644/13 B ER (https://dejure.org/2013,31228)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 191
  • NZS 2014, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 16.07.2009 - L 7 AS 368/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13
    Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c, Conradis, LPK-SGB 11, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16 und Bay LSG, 16.07.2009, L 7 AS 368/09 B ER) oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.
  • LSG Bayern, 17.08.2012 - L 7 AS 564/12

    Die Behörde ist im Eilverfahren auch während des Beschwereverfahrens berechtigt,

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13
    Der Antragsgegner war auch berechtigt, während des Eilverfahrens diesen Bescheid zu erlassen und ihn zu vollziehen, weil die Sanktion den Beschluss des Sozialgerichts nicht tangiert (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17.08.2012, L 7 AS 564/12 B ER).
  • LSG Bayern, 09.03.2011 - L 7 AS 151/11

    Wenn keine Rechtsverordnung nach § 65a SGG besteht, können verfahrenserhebliche

    Auszug aus LSG Bayern, 07.10.2013 - L 7 AS 644/13
    Ein E-Mail genügt nicht der analog § 90 SGG erforderlichen Schriftform (vgl. BayLSG, Beschluss vom 09.03.2011, L 7 AS 151/11 B ER).
  • SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15

    Bedarfsdeckung und Art der Leistungsgewährung nach dem

    Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. Frerichs, a. a. O., § AsylbLG Rz. 165 f.; vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2013 - L 7 AS 644/13 B ER, Rz. 35); ob dies - wofür viel spricht - auch dann gilt, wenn der Großteil des notwendigen Bedarfes durch Sachleistungen gedeckt wird, kann dahinstehen.
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